Satzung

Satzung des Vereins „Förderverein Oberes Schloss Greiz„ e.V.

§ 1. Name, Rechtsform, Sitz

1) Der Verein führt (nach Eintragung in das Vereinsregister) den Namen „Förderverein Oberes Schloss Greiz„ e. V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Greiz, Freistaat Thüringen.

3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2. Zweck und Ziele

Der Förderverein vertieft das Interesse und das Verständnis der Bürger für das „Obere Schloss„ Greiz als erhaltenswertes Kulturdenkmal. Er fördert die denkmalgerechte Nutzung des Schlosses.

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

1) Erhöhung des Bekanntheitsgrades des oberen Schlosses durch Publikationen, Veranstaltungen u. a.

2) Pflege der engen Zusammenarbeit mit dem Träger der Einrichtung.

3) Unterstützung des Trägers bei der Sammlung und Bewahrung von Zeugnissen und Dokumenten und bei der Betreuung des vorhandenen Kulturgutes.

4) Der Verein pflegt und fördert den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit gleich gesinnter Organisationen und Personen.

5) Gewinnung von Sponsoren, Förderern und Investoren.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5. Vergütungen für den Vorstand

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

§ 6. Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche und fördernde Mitglieder im Verein können werden:

1) Alle natürlichen und juristischen Personen einschließlich Gebietskörperschaften, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen. Politische Parteien können nicht Mitglied werden.

2) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und erfolgt schriftlich an den Antragsteller.

3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) mit dem Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. Mit Stellung des Antrages erlischt das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung und enden sämtlich satzungsmäßigen Funktionen und Ämter.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur persönlichen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das mehr als 6 Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist nach einmaliger Anmahnung aus dem Verein ausschließen.
Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.

§ 7. Rechte und Plichten der Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder

1) Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Grundsätzlich wird der Beitrag durch Bankeinzug erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

2) Die ordentlichen Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet werden, Umlagen in Höhe von maximal 5 Jahresbeiträgen für außerordentliche Aufwendungen mitzutragen.

3) Die ordentlichen Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Diese dürfen 24 Stunden im Jahr und 6 Stunden im Monat nicht übersteigen. Ersatzweise kann ein von der Mitgliederversammlung festzulegender Geldbetrag geleistet werden.

4) Jedes volljährige ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

5) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten, den Verein und die Vereinsziele nach besten Kräften zu fördern die festgesetzten Beiträge zu leisten.

b) Fördernde Mitglieder

1) Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Grundsätzlich wird der Beitrag durch Bankeinzug erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

2) Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht zur Mitgliederversammlung aber kein Stimmrecht. Die fördernden Mitglieder können mehrheitlich der Mitgliederversammlung ein förderndes Mitglied als Beisitzer für die Interessen der fördernden Mitglieder vorschlagen. Sie haben Rede- und Antragsrecht.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9. Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a. Dem Vorsitzenden,

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem Schriftführer,

d. dem Schatzmeister,

e. bis zu sechs weiteren Beisitzern, von denen einer von den Fördernden Mitgliedern vorgeschlagen sein sollte.

2) Den Vorstand i. S. des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).

5) Das Amt beginnt mit der Wahl und endet im dritten Jahr mit der Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der 3jährigen Amtsdauer im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde, maximal jedoch für 6 Monate.

6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand oder die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Bei Wahl durch den Vorstand ist diese in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

7) Jedes Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Amtsperiode von der Mitgliederversammlung durch Wahl eines Nachfolgers mit einer Mehrheit von 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.

§ 10. Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht gemäß Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 11. Beschlussfassung des Vorstandes

1) Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der Tagesordnung mindestens viermal im Jahr einberufen. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Besteht Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer. Im Verhinderungsfall kann der Sitzungsleiter einen Protokollführer bestimmen.

§ 12. Die Mitgliederversammlung

1) Jedes ordentliche volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.

2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

b. Entlastung des Vorstandes,

c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge in der Beitragsordnung,

d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt,

e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

g. Genehmigung des Haushaltsplans.


§ 13. Einladung zur Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr im ersten Halbjahr stattzufinden.

2) Zur ihr wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Greiz und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins, mindestens 14 Tage, höchstens zwei Monate vor dem Termin eingeladen. Mitglieder, die durch diese Medien nicht erreicht werden können, werden auf schriftlichen Antrag ohne rechtliche Verpflichtung in geeigneter Weise benachrichtigt. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

3) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung.

§ 14. Durchführung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2) Es können nur persönlich anwesende volljährige ordentliche Mitglieder für Ämter vorgeschlagen werden. Die persönliche Anwesenheit ist entbehrlich, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme des fehlenden Mitglieds vorliegt.

3) Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Alle Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vereins werden offen durchgeführt.

4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen, wenn die Versammlung dem nicht widerspricht.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

6) Soll über eine Satzungsänderung einschließlich Änderung des Satzungszwecks oder über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so müssen mindestens 25 % der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

7) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Für diese gelten die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwesenheit der Mitglieder gemäß Ziffer 6 nicht.

8) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung einschließlich Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Sofern der Versammlungsleiter selber Protokollführer ist, wird das Protokoll zudem von einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben.

10) Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen und Anträgen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 15. Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorsitzenden des Vorstands auf Beschluss des Vorstands nach Bedarf einberufen werden.

2) Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

4) Für die Durchführung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16. Kassenprüfer

1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mindestens einen höchstens drei Kassenprüfer.

2) Diese sind nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder.

3) Sie prüfen die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreitet der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

4) Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand.

5) Die Mitgliederversammlung kann den Kassenprüfern einen über die Bestimmungen der Satzung hinausgehenden Prüfungsauftrag erteilen.

§ 17. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 18. Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Greiz, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, also für das Obere Schloß in Greiz, verwenden muss.

3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 19. Formvorschriften
Sofern vom Mitglied beim Beitritt oder durch nachträgliche schriftliche Erklärung ausdrücklich zugelassen, kann die schriftliche Zustellung von Einladungen etc. auch per E-Mail erfolgen. Diese ist verbindlich bzw. gilt als erfolgt, wenn eine entsprechende Lesebestätigung eingeht. Ausnahme hierbei bilden die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme und des Ausschlusses eines Mitglieds.

§ 20. Inkrafttreten
Die Satzung hat die Gründerversammlung am 26.4.2010 in Greiz beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.